Maßnahmenkatalog bei Fehlverhalten von Schüler/innen
Erziehungsmittel laut Gesetz (SchUG §47):
- Aufforderung
- Zurechtweisung
- Verwarnung
- Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung von Pflichten
- beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit den Schüler/innen
- beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten
Verwarnungspunkte
Fehlverhalten |
Punkte |
Verstöße gegen die Hausordnung wie Zuspätkommen, Verschmutzung des Schulhauses, unerlaubter Aufenthalt in den Garderoberäumen, grobe Unordnung usw. |
1 |
massives, wiederholtes Behindern des Unterrichts/ einer Schulveranstaltung, |
2 |
unerlaubtes Verlassen des Schulhauses/ einer Schulveranstaltung |
3 |
Mutwillige Sachbeschädigung, die der Schüler/die Schülerin nicht selbst behebt oder nicht ohne fremde Hilfe beheben kann, Verwendung massiv beleidigender oder verletzender Sprache |
4 |
Gefährdung der körperlichen Sicherheit, Gewaltanwendungen (z.B. raufen, stoßen, bedrohen…), körperliche Belästigung, Aufbrechen von Spindschlössern |
5 |
Fahrlässige Körperverletzung (Folgen von Gewaltanwendung), Diebstahl, Mobbing, Cyberbullying |
9 |
Die Vergabe der Verwarnungspunkte erfolgt unmittelbar auf das Fehlverhalten. Der Schüler/ die Schülerin wird darüber informiert. Die Verwarnungspunkte werden in die Klassenmappen im Lehrer/innenzimmer mit Angabe des Grundes, Datums und Namen des die Verwaltungspunkte vergebenden Lehrers/ der Lehrerin eingetragen.
Klassenbucheintragungen werden nur dann vorgenommen, wenn sie gesetzlich notwendig sind (Dokumentation von Absenzen, unerlaubtes Verlassen des Schulhauses, Zuspätkommen …) bzw. Verstöße gegen die Sicherheit betreffen .
Ermahnungen, Rügen und Verwarnungen werden schriftlich dokumentiert
Auswirkungen bei wiederholtem Fehlverhalten
Punkte |
Auswirkung |
5 |
Erste Information der Eltern mit der Möglichkeit einer Gesprächseinladung, belehrendes Gespräch – Ermahnung – durch den Klassenvorstand mit dem Schüler/ der Schülerin, eventuell unter Einbeziehung betroffener Lehrer/innen |
10 |
Weitere Information der Eltern, Elterngespräch und Rüge des Schülers/ der Schülerin durch den Klassenvorstand |
15 |
Belehrendes Gespräch und Verwarnung durch die Direktorin, im Bedarfsfall unter Einbeziehung betroffener Lehrer/innen, Einbeziehung der Erziehungsberechtigten in geeigneter Form, Androhung weiterer Schritte |
20 |
Einberufung des Disziplinarkomitees durch die Direktion |
Das Disziplinarkomitee setzt sich zusammen aus:
- Vertreter der Lehrer/innen: Klassenvorstand, SGA – Lehrervertreter/in
- Vertreter der Eltern: Klassenelternvertreter, SGA – Elternvertreter/in
- Vertreter der Schüler/innen: Schulsprecher/in, Klassensprecher/in
- Direktion
Weiters sind der Schüler/die Schülerin und die Erziehungsberechtigten zur Stellungnahme eingeladen
Die Durchführung der Gespräche bzw. die Einberufung des Disziplinarkomitees wird ebenso wie die Verwarnungspunkte vermerkt.
Der Schüler/ die Schülerin ist von der Schule laut SchUG § 49(1) auszuschließen, wenn er/sie seine/ihre Pflichten in schwer wiegender Weise verletzt, wenn die Anwendung aller Erziehungsmittel erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eine dauernde Gefährdung von Mitschüler/innen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. Dazu ist eine Konferenz, welche den Antrag auf Ausschluss des Schülers/ der Schülerin an die Schulbehörde erster Instanz stellt, nötig.
Selbstverständlich steht es jedem Lehrer/ jeder Lehrerin frei, unabhängig von diesem Maßnahmenkatalog, die gesetzlichen Erziehungsmittel auszuschöpfen, also z.B. die Schüler/innen zurecht zu weisen, zur nachträglichen Erfüllung von Pflichten aufzufordern, die Eltern – auch schriftlich – zu informieren bzw. zu einem Gespräch in die Sprechstunde einzuladen.
Verwarnungspunkte werden mit Ende des Schuljahres gelöscht.
Verwarnungspunkte wirken sich selbstverständlich auf die Betragensnote aus.
Der Maßnahmenkatalog ist Teil der Hausordnung.
Wiedergutmachung (Tilgung) von Verwarnungspunkten
Es besteht jedoch die Möglichkeit der Wiedergutmachung (Tilgung) von Verwarnungspunkten.
Es werden solche Maßnahmen empfohlen, die mit der begangenen Verfehlung in ursächlichem Zusammenhang stehen. Ist eine solche Maßnahme nicht möglich, so sind vornehmlich solche zu treffen, die dem Allgemeinwohl der Schule nützen.
Bei einem Fehlverhalten, das mit 5 Punkten und mehr geahndet wurde sind Wiedergutmachungsleistungen nicht möglich.
Nach drei Monaten disziplinär unauffälligen Verhaltens wird die Verhaltensnote verbessert.
Mögliche Tätigkeiten zur Tilgung/ Kompensation von Verwarnungspunkten:
- Hilfsdienste in der Bibliothek
- Unterstützung in der TABE
- Lernhilfe bei jüngeren SchülerInnen
- Hilfsdienste im Sekretariat
- Reinigungstätigkeiten im Schulbereich
- Blumen gießen im Schulhaus
- „Schlussdienst“ in der Klasse
- ………………………………..
Alle geleisteten Arbeiten werden vom Klassenvorstand dokumentiert. Der Klassenvorstand entscheidet auch, ob der Dienst entsprechend erbracht wurde oder nicht. Die Anzahl der Kompensationspunkte werden je nach Dauer und Qualität der Kompensation vom Klassenvorstand in Absprache mit der Direktion festgelegt und den SchülerInnen entsprechend mitgeteilt.
Der Schulgemeinschaftsausschuss der AHS/WMS Contiweg
Juni 2012